1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr einschließlich aller zukünftigen Geschäfte. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen soweit sie von den nachfolgenden Bestimmungen abweichen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2) Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, tatsächliche Lieferung oder Berechnung maßgebend. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
1) Lieferfrist, Nachfrist Lieferfristen sind nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung bindend. Sie sind eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf bzw. bis zu dem vereinbarten Tage Versandbereitschaft angezeigt haben. Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen berechtigen den Käufer erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er uns eine Nachfrist gem. § 326 BGB von mindestens 10 Arbeitstagen gewährt hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs eines Mahnschreibens bei uns.
2) Selbstbelieferungsvorbehalt
Bei Geschäften mit Vollkaufleuten gilt: Bei nicht richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung an uns werden wir von unserer Leistungspflicht frei. Dies gilt insbesondere, wenn wir mit dem Käufer einen bestimmten Liefertermin vereinbart haben.
3) Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns – auch innerhalb eines Vertrages – die Lieferung oder Ausführung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist die Lieferung oder Ausführung durch den vorgenannten Umstand unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf, Krieg, Blockade, Aus-und Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, erhebliche Störungen des Betriebes oder des Transportes und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Ausführung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob die Umstände bei uns, unserem Vorlieferanten oder einem seiner Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
4) Teillieferung
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass die Teillieferung für den Käufer objektiv kein Interesse hat oder für ihn nicht zumutbar ist. Bei nicht berechtigter Teillieferung bleiben die Rechte des Käufers aus Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung unberührt. Die Bestimmungen zur Haftungsabgrenzung nach Ziffer VI. sind jedoch anzuwenden.
5) Bei Verkäufen nach Probe gilt letztere als Typmuster, wenn sie nicht ausdrücklich als Ausfallmuster bezeichnet ist. Bei Verkäufen zu späterer Lieferung sind wir berechtigt, sie aus Nachfolgepartien vorzunehmen, wobei Qualitätsabweichungen dem Käufer kein Recht zur Mängelrüge geben.
1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder eine andere den Transport ausführende Person – auch eigene Mitarbeiter – auf den Käufer über, jedoch spätestens mit dem Verlassen unseres Betriebes. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller.
2) Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber der Transportperson innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geltend zu machen.
3) Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, trägt der Käufer die Versandkosten. Verpackung wird, soweit es sich um Glas oder einfache Kartonverpackung handelt, nicht gesondert berechnet.
4) Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden erfolgt nur, wenn der Käufer dies schriftlich wünscht und die Kosten der Versicherung übernimmt.
5) Holt der Käufer den Alkohol selber ab oder lässt er ihn durch andere abholen, hat er als Absender im Sinne der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (GGVS) dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Bestimmungen der GGVS, insbesondere hinsichtlich der Ausrüstung des LKW´s und der Schulung des Fahrers, eingehalten werden. Andernfalls müssen wir die Übergabe der Ware verweigern.
1) Im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Preissteigerungen bei Vorprodukten -bei importierter Ware auch geänderte Devisenkurse- eintreten. Die Erhöhung öffentlicher Abgaben nach Vertragsschluss- insbesondere die der Zölle, der Branntweinsteuer oder die des DSD- führen zu entsprechenden Anpassungen. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2) Zahlungen sind direkt an uns und sofort netto Kasse zu leisten. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Ist ein bestimmter Zahlungsmodus vereinbart, ist dieser maßgebend. Wechsel werden nur in Ausnahmefällen nachvorheriger Zustimmung angenommen.
3) Unsere Forderungen werden unabhängig von Ihrer vereinbarten Fälligkeit und von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofortfällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht in allen Teilen eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder angemessene Sicherheit zu fordern oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4) Wir können eingehende Zahlungen nach freier Wahl auf einzelne von mehreren uns zustehenden Forderungen verrechnen. Bei Zahlungsverzug werden an Fälligkeit Verzugszinsen mit 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts berechtigt, bankübliche Fälligkeitszinsen, mindestens jedoch 2% über dem Bundesbankdiskontsatz, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens gegen Nachweis bleibt vorbehalten.
5) Der Käufer kann gegen unsere Zahlungsforderung nur mit Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die wir nicht bestreiten oder die rechtskräftig festgestellt sind.
1) Mängelrügen des Käufers hinsichtlich offensichtlicher Mängel können nur innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich oder fernschriftlich bei uns angezeigt werden. Versteckte Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht zu rügen. Soweit der Käufer ein Vollkaufmann ist, kann er versteckte Mängel nur innerhalb 7 Tagen nach Entdeckung rügen. Wird die Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Vorschriften der §§377, 378HGB werden durch die vorstehenden Klauseln nicht berührt.
2) Bei einer begründeten Mängelrüge sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist, die die Zeit für die Beschaffung der Ware vom Vorlieferanten berücksichtigt, berechtigt. Sofern die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht zum Erfolg führt oder in angemessener Frist nicht ausgeführt wird, kann der Käufer eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3) Beanstandete Ware darf nur mit unserer Genehmigung zurückgesandt werden oder wenn wir den Gewährleistungsanspruch anerkennen.
4) Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren gemäß §§477,478BGB innerhalb von sechs Monaten an Ablieferung an den Käufer.
1) Wir haften für Schäden aus unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsabschluss positiver Vertragsverletzung, Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder aus Verzug nur dann, wenn diese durch ein Verhalten unserer vertretungsberechtigten Personen oder unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden, unbeschadet der Regelung nach §831 Abs.1 Satz 2 BGB. Dies gilt auch gegenüber Schadensersatzansprüchen auf Ersatz mittelbarer und/oder Folgeschäden. Der Haftungsausschluss besteht nicht bei einem anfänglichen Unvermögen zur Vertragserfüllung oder bei Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (Kardinalpflichten) oder bei einer verschuldensunabhängigen Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkung besteht nicht, soweit eine Zusicherung nach §§ 463, 480 Abs.2, 635 BGB von unserer Seite den Schutz des Käufers vor Mangelfolgeschäden bezweckt.
2) Soweit wir unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt haben, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen, einschließlich des zu unseren Gunsten bestehenden Saldos bei laufender Rechnung, unser Eigentum. Bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks bleibt die Ware unser Eigentum bis zu deren Einlösung.
2) Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer nicht gestattet. Bei einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Verfolgung unserer Rechte zu unterstützen.
3) Forderungen des Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits jetzt zur Sicherheit an uns ab. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang ermächtigt.
1) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Wirtschaftslage des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Einleitung von Vergleichs- oder Konkursverfahren erlischt die dem Käufer erteilte Einzugsermächtigung. In diesem Falle sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
2) Im Verzugsfall können wir nach Setzung einer Nachfrist und nach Versäumung dieser Frist durch den Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen.
3) Kosten der Abholung und der Verwertung der Vorbehaltsware hat uns der Käufer zu ersetzen. Er hat uns über die noch vorhandene Vorbehaltsware eine detaillierte Aufstellung zuzusenden, ebenso auch eine Aufstellung über die Drittschuldner der an uns abgetretenen Forderungen. Unabhängig davon sind wir jederzeit berechtigt, beim Käufer entsprechende Feststellungen zur Wahrung unserer Rechte vorzunehmen, insbesondere Lagerräume und Ladenräume zu betreten sowie alle erforderlichen Unterlagen und Bücher einzusehen.
4) Bei Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir nach Androhung einer einwöchigen Frist berechtigt, die Ware durch freihändigen Verkauf nach eigenem Ermessen bestmöglich zu verwerten. Kann unser Verwertungsinteresse nur unter Beeinträchtigung der Interessen des Käufers bestmöglich gewahrt werden, treten letztere zurück. Aus einer möglichen Rechtsverletzung kann der Käufer keine Rechte herleiten. Der Erlös wird nach Abzug der entstandenen Kosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet, ein etwaiger Überschuss ausgezahlt.
1) Gerichtsstand ist, wenn der Käufer ein Vollkaufmann ist, bei den für Maisach zuständigen Gerichten oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Der Käufer, der nicht Vollkaufmann ist, kann an diesem Gerichtsstand verklagt werden, wenn er keinen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder ein solcher bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf, und zwar auch dann, wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.
3) Der Käufer ist damit einverstanden, dass die zur Auftragsbearbeitung notwendigen Angaben in unserer EDV gespeichert werden.